Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtfahne
Artikel davor:
Stadtesch
Städtesendboten
Städtestand
Städtetag
Städtetaxe
Stadtetter
Städteversammlung
Stadtfabrikenmeister
Stadtfächter
Stadtfaden
Stadtfahne
, f., m.
automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:
I
Flagge, Banner als Hoheitszeichen einer Stadt (III)
bdv.:
Stadtbanner,
Stadtfähnlein (I)
- item ist auch vertragen, eine neue stadtfahne von tafft machen zu lassen1539 ZBergGesch. 2 (1865) 141
- die huͤlfe der stadt Augsburg unter ihrem stadtfahn [kam] im keyserlichen lager an: waren 100 reisigen und 500 fusknechte1668 Fugger,Ehrensp. 810Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
II
milit. Formation einer Stadt (III); (Abteilung der) Bürgerwehr
vgl.
Landesfahne (I)
- sollen alle hauptleute der stattfahnen die von der wacht befreyeten persohnen alle halben jahre aufrichtig und bey ihren gewißen berechnen1666 Ismer,30jährKrEssen 34
- der erste außzug solle beschehen mit dem schützen fahnen oder einem anderen fahnen deß orths ehrenfarb; der ander mit dem stattfahnen, der dritt mit dem panner1668 EidgAbsch. VI 1, 2 S. 1676