Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtfeld

Stadtfeld

, n.

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I einer Stadt (III) gehörendes Feld, Flurstück, Gebiet
  • auf dem stadthattert, jungen wald, bongarder busch, stadtfelder, ackerländer, wiesen und alles, was gemeyner stadt zugehörig, fleißig zu besorgen
    1698 SiebbStatMun. 35
  • gleichwie ... die ritterhuffen und stadtfelder æquipariret und steuerfrey erklæhret
    2. Hälfte 17. Jh. Westphalen,Mon. II 1829
  • da sich auch einige von unsern officierern unterstehen sollen, wenn sie in den staͤdten im quartier liegen, ... auf denen stadt-feldern, so den rath-haͤusern zugehoͤren, ... zu jagen
    1720 CCMarch. IV 1 Sp. 707
  • der zweyte [Ratsherr] hat die besorgung der landoͤkonomie in den stadtfeldern und wiesen, der viehordnung und des fuhrwesens [unter sich]
    1786 Gadebusch,Staatskunde I 217
II wie Stadtgebiet (II) 
  • [W.] vorsettet eine halve hove, up deme statfelde belegen
    1539 PommVis. I 230
  • [das kloster würde] derer güter halber, so innerhalb der stadt ... oder auf dem rostockischen stadtfelde gelegen, zu belangen sein
    1584 Mecklenburg/Sehling,EvKO. V 297
  • [der] jäger vor den rhatstuhl [soll] ... das stadtfelt und heyde nach gelegenheit und zu gewöhnliger jahreszeit ... bejagen
    1668 Köster,JagdRostock 25
III innerhalb der städt. Gemarkung befindliches Feld, Flurstück
  • so soll hinfuͤhro keiner ein einig baar tauben, er habe denn eigenthuͤmblich stadt-feldt ... zu halten [befugt seyn]
    1658 GeraStR. 192
  • zu dieser combinir- und vergroͤsserung haben ... die buͤrger von iedem scheffel stadt-feldes etwas weniges contribuiren muͤssen
    1721 Knauth,Altenzella III 369
unter Ausschluss der Schreibform(en):