Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtfischer

Stadtfischer

, m.


I Fischer (I), der von einer Stadt (III) in Bezug auf den Fang, Kauf und Verkauf von Fischen privilegiert ist
  • die statfischer, die mitburger sein, [sullen] mit iren fischen furbas enhalb der rinnen besunder steen und fail haben und die vom lande und fremden fischer bei der rinnen auch besunder
    1460 EgerStG. 24
  • daß da einige stadt-fischer oder andere vorkaͤuffere sich unterfangen wůrden zu B. oder andern dieses landes hafen die fische auffzukauffen und consequenter monopolia, und ein folgig theurung zu machen
    1693 BremPolO. 204
II Fischer (I) in städt. Diensten; zT. mit der Oberaufsicht über die anderen Fischer und die Fischwasser betraut
  • [maaßgab der beschlossenen Konfessions-paritaͤt der aemter:] in der schrandt: schrandt-verwalter und stadtfischer zu compensiren
    1648 Stetten,AugsbG. II 931
  • C.B. der stattfischer [ist] wegen verschidener vorgefallener klagen seineß aydts entlassen, vnd ahn sein stell J.W. ... ahngenommen worden, ... der lohn soll sein deß stattfischers jährliche besoldung 12 cronen vnd 2 reichsthaler
    1687 Joner,ColmarNota. 6
unter Ausschluss der Schreibform(en):