Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtfischer
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Stadtfischer
, m.
I
Fischer (I), der von einer Stadt (III) in Bezug auf den Fang, Kauf und Verkauf von Fischen privilegiert ist
- die statfischer, die mitburger sein, [sullen] mit iren fischen furbas enhalb der rinnen besunder steen und fail haben und die vom lande und fremden fischer bei der rinnen auch besunder1460 EgerStG. 24Faksimile (ca. 105 KB)
- daß da einige stadt-fischer oder andere vorkaͤuffere sich unterfangen wůrden zu B. oder andern dieses landes hafen die fische auffzukauffen und consequenter monopolia, und ein folgig theurung zu machen1693 BremPolO. 204Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
II
Fischer (I) in städt. Diensten; zT. mit der Oberaufsicht über die anderen Fischer und die Fischwasser betraut
- [maaßgab der beschlossenen Konfessions-paritaͤt der aemter:] in der schrandt: schrandt-verwalter und stadtfischer zu compensiren1648 Stetten,AugsbG. II 931
- C.B. der stattfischer [ist] wegen verschidener vorgefallener klagen seineß aydts entlassen, vnd ahn sein stell J.W. ... ahngenommen worden, ... der lohn soll sein deß stattfischers jährliche besoldung 12 cronen vnd 2 reichsthaler1687 Joner,ColmarNota. 6