Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtfischweiher

Stadtfischweiher

, m.

einer Stadt (III) gehöriger Fischteich
  • die stadt-fisch-weyher betreffend: ... daß selbige ... bestmoͤglichst verpachtet und das bestand-geld ... bey gemeiner stadt-cammer ... in einnahm gebracht werden solle
    1699 Weißenburg i.N.Stat. 280
unter Ausschluss der Schreibform(en):