Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtfiskus
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, m.
wie Stadtkasse
- mag auch keiner, welcher ... in der stadt freyheiten und recht eingetreten, sich daraus begeben, er habe dann zuvor von allen seinen guͤtern, die er von der stadt ausfuͤhret, den zehendten pfennig dem stadt-fisco hinterlaßen1648 RevalStR. II 263Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)