Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtflur
Artikel davor:
Stadtfestung
Stadtfettmännchen
Stadtfeuerordnung
Stadtfischer
Stadtfischweiher
Stadtfiskus
Stadtflecken
Stadtfleischhacker
(Stadtfleischhaus)
stadtflüchtig
Stadtflur
, f., m.
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I
der Herrschaft einer Stadt (III) unterworfenes (außerhalb der Stadt II liegendes) Landgebiet
bdv.:
Stadtweichbild
vgl.
Stadtgebiet (II)
- [irrungen und gebrechen] von wegen der ecker teich unnd anders halben, so das closter in der statflur liegen gehapt1522 GrimmaUB. 156Faksimile - digitalisiert vom Institut für Sächsische Geschichte und Volkskunde (ISGV)
- hieuor [ist] der gebrauche gewesen, daz man daz heylich sacrament vmb die ganntz stattfluer auf den tag gefurt1524 MittOsterland 6 (1863/66) 116Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- so muͤssen auch alle dieselbigen außwaͤrtigen erb-guͤthere im weich-bilde und der stadt-fluhr gelegen ... jaͤhrlichen gedoppelt dem rathe verschoßen1658 GeraStR. 167Faksimile (ca. 188 KB)
- der G., ein kleines gebaͤude mit einem garten und wenigen felde ... auf die stadt-fluhr erbauet, und nach R. gepfarret1721 Knauth,Altenzella III 397Faksimile - digitalisiert von der Universitätsbibliothek Heidelberg
- wann auch grentz-streitigkeiten in denen staͤdten zwischen nachbaren, wegen ihrer buͤrger-stellen, gaͤrten, aecker und wiesen auf denen stadtfluhren sich eräugnen, so gehoͤren solche vor die magistraͤte1749 CCMarch. Cont. IV 168Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- das wort flur ... begreifet ... den bezirk derer ligenden gruͤnde, welche zu einer stadt oder einem dorfe gehoͤren; ... daher kommet die stadt- und dorf-flur, das flurrecht1757 Estor,RGel. I 663Faksimile (ca. 183 KB)
- das uͤbelste war, daß ... die herrschaften ... den stadtflur in ihre steuer ziehen konnten; denn diesen hatten die [reichs-]staͤdte mit kaiserlichen privilegien gewaltig verpfaͤhlt1793 Lang,Steuerverf. 241Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
II
in einer Stadtflur (I) liegendes Flurstück
- es dienet ... zu einer genauen richtigkeit der fund- und lager-buͤcher, wenn alle stadt- markt- und dorf-fluhren nach der lage und groͤße eines jeden grundstuͤckes und dem namen seines besitzers in charten, wappen und risse gebracht werden1758 v.Justi,Staatsw. II 321Faksimile (ca. 87 KB)