Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtgarde

Stadtgarde

, f., auch Stadtguardi(e), f.

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zu ital. guardia 
städt. Wachkorps, zT. auch mit polizeilichen Aufgaben; in Wien aus zugleich im Handwerk tätigen Soldaten gebildet
  • nachdem dass gannze register über die stadtquardi inn allem nicht mehr dann 270 mann starkh ist unnd wir ausser der ordinari wacht jederzeit absonnderliche wachten haben, bei gefangenen unnd anndern
    1596 Veltzé,Stadtguardia 187
  • daß niemand unbekandter oder verdaͤchtiger, so unter die stadt-guardi nicht gehoͤrt, auff die pasteyen, cortina, oder wehren der stadt gehe ... bey hoͤchster straff
    1597 CAustr. I 152
  • daß sie ihne G. nach verfliessung sothanen termins auf sich ereignenden fall der renitenz ... durch ihre statt-guardie zu der statt hinausfuͤhren lassen
    1675 Moser,Staatsarch. 1756 I-VI 939
  • daß unsere wienerische stadt-guardi iedes viertel der stadt durch besondere stunden durchstreiffen und falls selbe iemanden nach 7 uhr abends ... ertappen, solchen ... in verhafft nehme
    1687 Lünig,CJMilit. 705
  • wann eine feuers-brunst verhanden, [sollen] die jenigen gaͤssen in der naͤhe, allwo sich das feuer befinden moͤchte, alsobalden durch die stadt-quardi verwachtet, die waͤgen mit dem wasser an der zufuhr nicht verhindert, und die reittende, wie auch anderes muͤßiges boͤses gesindel, so offtermahlen mehrer zum rauben ... kommen, ab und zuruck geschafft werden
    1688 CAustr. I 333
  • dasjenige quartier, worinnen eingangs ermeldter obrist-wachtmeister von Z. sich befindet, an allen orten mit der stattgarde besezen zu lassen
    1718 Moser,Reichstage I 301
  • eine compagnie musquetierer von der statt-garde 
    1754 Moser,Hofr. I 221
unter Ausschluss der Schreibform(en):