Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtgebäu

Stadtgebäu

, n.

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I in einer Stadt (II) liegende Immobilie
II wie Stadtbau (I) 
  • weill auch die von Leoben ... gelt, so die püxenmaut järlichen erträgt, zum stattgepeu anzuwenden schuldig, so sollen sy demnach solches ... [gebrauchen] zu pau und besserung der statt und wöhr
    1598 ArchÖG. 96 (1907) 141
  • sie sollen nach frömbden maureren und zimmerleuten trachten, gestalten vill notwendige stattgebeuw vorhanden
    1637 SchweizId. IV 1962
III öffentliches Gebäude im Eigentum einer Stadt (III) 
  • müssen die stadtgebäue, das rathhauß, die mädgerschule, ... die stadtthoren und stadtmauren, auch das pflaster in denen gaßen [unterhalten werden]
    1742 AnnNassau 36 (1906) 79
unter Ausschluss der Schreibform(en):