Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtgebäu
Artikel davor:
Stadtfrongewicht
Stadtfuder
Stadtfuhre
Stadtfußgängel
Stadtgaben
Stadtgant
Stadtgarde
Stadtgardehauptmann
Stadtgarderegiment
Stadtgasse
Stadtgebäu
, n.
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I
in einer Stadt (II) liegende Immobilie
- die dienstbarkeyten der statgebaͤwe vnd erbe, seind die, welliche den gebaͤwen anhangenGobler,Inst. 1552 Bl. 39rVolltext (und Faksimile) - in DRQEdit
II
wie Stadtbau (I)
- weill auch die von Leoben ... gelt, so die püxenmaut järlichen erträgt, zum stattgepeu anzuwenden schuldig, so sollen sy demnach solches ... [gebrauchen] zu pau und besserung der statt und wöhr1598 ArchÖG. 96 (1907) 141
- sie sollen nach frömbden maureren und zimmerleuten trachten, gestalten vill notwendige stattgebeuw vorhanden1637 SchweizId. IV 1962Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
III
öffentliches Gebäude im Eigentum einer Stadt (III)
bdv.:
Stadthaus (III)
- müssen die stadtgebäue, das rathhauß, die mädgerschule, ... die stadtthoren und stadtmauren, auch das pflaster in denen gaßen [unterhalten werden]1742 AnnNassau 36 (1906) 79