Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtgebot

Stadtgebot

, n.


I städt. Vorschrift, Verordnung, Stadtstatut 
bdv.: Stadtbot
  • sie mogen willekorn eyn statgebot, wy hoch sie wollen, under sechß und drißig schillinge, mit zu bußin hut und har
    Ende 14. Jh. GlWeichb. 267
  • keyser unnd koenig gebott, fuersten gebott, statt gebott hoeret es, aber es weiß, das es nicht dienet zůr seligkeit
    1544 LutherGesAusg. I 52 S. 278
II Versammlung der Stadtbürgerschaft 
  • welcher aus widerspenstigkeit die würtschaft nit thun will, [solle] zu keinem amtsgebot, zu keiner begräbnuß ... oder andern opfer, sonder bloß ... zum statgebot, so landsfürstliche schatzung betreffen thut, berufen werden
    1683 TrierWQ. 601
  • die stadtgebote betreffend: ... müsse man ... dabei bestehen, daß in gefolg dieses reichsgesetzes zu Trier, wenn die bürgerschaft sich über gemeinschaftliche angelegenheiten beratschlagen wolle, [sie] keine stadtgebote anders als mit vorwissen der obrigkeit halten könne
    1789 TrierWQ. 262
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