Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtgebot
Artikel davor:
Stadtfuhre
Stadtfußgängel
Stadtgaben
Stadtgant
Stadtgarde
Stadtgardehauptmann
Stadtgarderegiment
Stadtgasse
Stadtgebäu
Stadtgebiet
Stadtgebot
, n.
I
städt. Vorschrift, Verordnung, Stadtstatut
bdv.:
Stadtbot
- sie mogen willekorn eyn statgebot, wy hoch sie wollen, under sechß und drißig schillinge, mit zu bußin hut und harEnde 14. Jh. GlWeichb. 267Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- keyser unnd koenig gebott, fuersten gebott, statt gebott hoeret es, aber es weiß, das es nicht dienet zůr seligkeit1544 LutherGesAusg. I 52 S. 278
II
Versammlung der Stadtbürgerschaft
vgl.
Amtsgebot (II)
- welcher aus widerspenstigkeit die würtschaft nit thun will, [solle] zu keinem amtsgebot, zu keiner begräbnuß ... oder andern opfer, sonder bloß ... zum statgebot, so landsfürstliche schatzung betreffen thut, berufen werden1683 TrierWQ. 601Faksimile - digitalisiert von der Universitäts- und Stadtbibliothek Köln
- die stadtgebote betreffend: ... müsse man ... dabei bestehen, daß in gefolg dieses reichsgesetzes zu Trier, wenn die bürgerschaft sich über gemeinschaftliche angelegenheiten beratschlagen wolle, [sie] keine stadtgebote anders als mit vorwissen der obrigkeit halten könne1789 TrierWQ. 262Faksimile - digitalisiert von der Universitäts- und Stadtbibliothek Köln