Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtgebühr

Stadtgebühr

, f.

wie Stadteinnahme (I) 
  • nachdeme ... die erbschafftsguͤter ... zu zeiten aber gar nicht verfaͤrdiget werden, wodurch nicht geringe unrichtigkeit in den stattgebuͤhren verursachet wird
    1650 NördlingenStat. 215
unter Ausschluss der Schreibform(en):