Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtgefälle
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Stadtgebäu
Stadtgebiet
Stadtgebot
Stadtgebrauch
stadtgebräuchig
Stadtgebrechen
Stadtgebühr
Stadtgebüttel
Stadtgedinge
Stadtgefälle
, n.
Einnahme einer Stadt (III) aus Abgabenforderung, Steuern, Bußen, Pachtgeldern uä.
bdv.:
Stadtintrade
vgl.
Gefälle (I),
Stadteinnahme (I)
- ein jeder bürger oder bürgerin soll die kayß. stewern vnndt stadtgefäll, wann sie vom rath gefordert werden vnndt der terminus publiciret wirdt, innerhalb 4 wochen gewiß erlegen1586/1642 GubenRB. 22
- das die zeittlich regierende burgermeistern und kemnern vor und nach und inwendigh den negsten zwantzigh iharen underscheidtliche gemeine stattgefelle eingenommen1604 JbWestfKG. 5 (1903) 109
- von einnahmb und verrechnung der stattgefälle1646 NrhAnn. 163 (1961) 39
- [in Sursee] statt gefähl ie lenger ie mehr ab ..., die köstungen aber zu nemmen1661 Schacher,HexenwLuzern 63
- den 15en decembris 1687 seindt von ihro gnaden dem herren intendanten J.d.l.G. die hiesige stattgeföll wider admodiert worden1687 Joner,ColmarNota. 7
- welcher gestalt die ... staͤdte in unsern fuͤrstenthum-, graff- und herrschafften ... sehr zuruͤck kommen und solches dahero ... herruͤhre, daß die stadtgefaͤlle und intraden nicht der gebuͤhr erhoben, administriret und davon alle jahr richtige rechnung abgelegt werde1695 HessSamml. III 392Faksimile (ca. 400 KB)
- bey verwaltung aller oder gewisser stattgefaͤlle [kommt es] darauf an: ob es raͤthlicher seye, solche selbst verwalten zu lassen, oder sie an den meistbietenden ... zu verpachten1772 Moser,NStaatsR. XVIII 259