Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtgefälle

Stadtgefälle

, n.

Einnahme einer Stadt (III) aus Abgabenforderung, Steuern, Bußen, Pachtgeldern uä.
bdv.: Stadtintrade
  • ein jeder bürger oder bürgerin soll die kayß. stewern vnndt stadtgefäll, wann sie vom rath gefordert werden vnndt der terminus publiciret wirdt, innerhalb 4 wochen gewiß erlegen
    1586/1642 GubenRB. 22
  • das die zeittlich regierende burgermeistern und kemnern vor und nach und inwendigh den negsten zwantzigh iharen underscheidtliche gemeine stattgefelle eingenommen
    1604 JbWestfKG. 5 (1903) 109
  • von einnahmb und verrechnung der stattgefälle 
    1646 NrhAnn. 163 (1961) 39
  • [in Sursee] statt gefähl ie lenger ie mehr ab ..., die köstungen aber zu nemmen
    1661 Schacher,HexenwLuzern 63
  • den 15en decembris 1687 seindt von ihro gnaden dem herren intendanten J.d.l.G. die hiesige stattgeföll wider admodiert worden
    1687 Joner,ColmarNota. 7
  • welcher gestalt die ... staͤdte in unsern fuͤrstenthum-, graff- und herrschafften ... sehr zuruͤck kommen und solches dahero ... herruͤhre, daß die stadtgefaͤlle und intraden nicht der gebuͤhr erhoben, administriret und davon alle jahr richtige rechnung abgelegt werde
    1695 HessSamml. III 392
  • bey verwaltung aller oder gewisser stattgefaͤlle [kommt es] darauf an: ob es raͤthlicher seye, solche selbst verwalten zu lassen, oder sie an den meistbietenden ... zu verpachten
    1772 Moser,NStaatsR. XVIII 259
unter Ausschluss der Schreibform(en):