Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtgehölz
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stadtgebräuchig
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Stadtgebühr
Stadtgebüttel
Stadtgedinge
Stadtgefälle
Stadtgegenschreiber
Stadtgeheim
Stadtgehölz
, n.
wie Stadtwald
- die haußgenossen in stadt-gehoͤltze sich finden lassen, und an jungen staͤmmen ... durch abhauung ... grossen schaden thun1658 GeraStR. 177Faksimile (ca. 187 KB)
- das holtz schlagsweise anzuweisen, gar nicht zu nehmung der stadt-privilegien, sondern nur zu conservation ihres stadtgehoͤltzes1716 HessSamml. III 777Faksimile (ca. 418 KB)
- der dritte bürgermeister ... bearbeitet auch die stadtforstsachen und muß die verbesserung der so sehr vernachlässigten cultur des stadtgehöltzes sich äußerst angelegen seyn lassen1798 IserlohnUB. 353Faksimile - digitalisiert von der Universitäts- und Landesbibliothek Münster
- [also wird] verordnet, daß die jugend hiesigen orts .. den überhand nehmenden muthwillen, welcher ... besonders in dem stadt-gehölze betrieben wird, unterlassen [soll]1800 HannovGBl. 8 (1905) 43