Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtgehölz

Stadtgehölz

, n.

wie Stadtwald 
  • die haußgenossen in stadt-gehoͤltze sich finden lassen, und an jungen staͤmmen ... durch abhauung ... grossen schaden thun
    1658 GeraStR. 177
  • das holtz schlagsweise anzuweisen, gar nicht zu nehmung der stadt-privilegien, sondern nur zu conservation ihres stadtgehoͤltzes 
    1716 HessSamml. III 777
  • der dritte bürgermeister ... bearbeitet auch die stadtforstsachen und muß die verbesserung der so sehr vernachlässigten cultur des stadtgehöltzes sich äußerst angelegen seyn lassen
    1798 IserlohnUB. 353
  • [also wird] verordnet, daß die jugend hiesigen orts .. den überhand nehmenden muthwillen, welcher ... besonders in dem stadt-gehölze betrieben wird, unterlassen [soll]
    1800 HannovGBl. 8 (1905) 43