Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): stadtgemein

stadtgemein

, adj.

einer Stadt (III) eigen, gehörend
  • wuͤrden auch kirchen oder stadt-gemeine guͤtter boͤsslich eingenohmen, entfrembdet oder verkaufft, sie sollen durch die langwirige veriarung weder præscribirt noch ersessen werden
    1583 SiebbLR. III 6 § 16
unter Ausschluss der Schreibform(en):