Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtgerechtigkeit

Stadtgerechtigkeit

, f.

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I Privileg, eine Stadt (III) zu sein; Stadtrecht (I) 
  • [Husum] ist erstlich im jahr 1582 von dem damahligen regierenden landsfuͤrsten herzog Adolphen zu Schleßwig und Holstein mit stattgerechtigkeit und andern privilegien begabet worden
    A. Saur, Stätte-Buch (Frankfurt 1658) 873
  • nahmen, wachsthum, stadt- und marck-gerechtigkeit erworben und zu wege gebracht
    1721 Knauth,Altenzella IV 16
  • stadt-gerechtigkeit ... bedeutet das sonderbare recht eine stadt anzulegen
    1762 Hellfeld IV 2436
  • 1465 ... erlaubte Kayser F. denen von Thuͤngen eine statt zu bauen, die alle benahmste stattgerechtigkeiten haben solle
    1783 Mader,ReichsrMag. II 173
  • 1255 erhielt sie [stadt Barth] von Jaromar II stadtgerechtigkeit und das luͤbsche recht
    1786 Gadebusch,Staatskunde I 186
  • Asperg, mktfl. mit stadtgerechtigkeit 
    1808 WürtStaatsHdb. 231
II
Gesamtheit der (insb. mit der Stadtgerechtigkeit I erworbenen) Privilegien einer Stadt (III); auch allg.: städt. Recht
  • sulichs ewer begeren an uns gethun, ew recht zu sprechen, ist uns nicht czu thun, wann es wer wider unser statgerechtikait 
    um 1500 Zycha,BöhmBgr. II 493
  • das er sein ... gemachte schuech an den ... markhtägen frei, ungehindert, gegen entrichtung des markhtgeldes und anderer gebürn, stadtgerechtigkheit nach, zum markht füeren ... mag
    1559 MHungJurHist. IV 2 S. 115
  • das die fraw den mann und der mann die fraw vormuge des soldtwedelischen privilegii und stadtgerechtigkeit erben soll
    1569 BrandenbSchSt. I 529
  • [burgerait:] das ich ... die stattgerechtigkeit, statuten und löbliche gewohnheiten vestiglich halten, den schaden und nachtail wenten ... will
    1608/51 Kärnten/ÖW. VI 458
  • insonderheit werden den städten, weil diese [neu angesiedelten] holländer auch stadtgerechtigkeiten und freiheit haben wollen, alle commercia abgehen und das ganze land darüber in ... untergang gerathen
    1649 ProtBrandenbGehR. IV 253
  • ein jeder buͤrger und einwohner [wird] ernstlich vermahnet, uff alle jede gemeine stadt-gerechtigkeit und freyheiten gute achtung zu geben
    1658 GeraStR. 174
  • der einländischen und fremden handlung erfahrene, auch zum theil der polnischen sprache und der hiesigen stadtgerechtigkeiten wohlkundige leute [des commercien-collegii]
    1718 ActaBoruss.BehO. III 74
  • [privilegium für das brau- und backamt] in betracht wir diese ravensbergsche staͤdte in ihrer possession der stadt-gerechtigkeiten ferner ohngestoͤhrt gelassen ... wissen wollen
    1781 NCCPruss. VII 127
III wie Stadtgut (I) 
  • wer kein bürger ist, soll sich der heyden undt aller stadtgerechtigkeit enthalten
    um 1630 GubenRB. 36
unter Ausschluss der Schreibform(en):