Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): stadtgerichtlich

stadtgerichtlich

, adj., adv.

vom Stadtgericht (I) (ausgehend); dem Stadtgericht (I) zugehörig, in dessen Zuständigkeit fallend
  • derselb sachen halben, die ein stattrath ohn beisein der stattgerichtlichen obrigkeit fürzunemmen und zu verwalten, rath halten will
    1610 Innviertel/ÖW. XV 101
  • daß man ... auf erklagen seiner ehefrau ... 3 mündliche stadtgerichtliche untersuchungen abgehalten [hat]
    1777 Schindler,VerbrFreib. 89
  • es ist ein eingrif in die rechte des teutschen magistrats, wenn sie [pfaͤlzerkolonierichter im Rat] den stadtgerichtlichen verhoͤren beywohnen, und in allen sachen die rathmannsstelle versehen wollen
    1785 Fischer,KamPolR. I 646
  • diejenigen [Weinberge], die nach dem stadtgerichtlich regulierten steueranschlag zu 300 fl. und darüber ästimiert worden sind
    1811 Heuß,HeilbronnWeinbau 53
unter Ausschluss der Schreibform(en):