stadtgerichtlich, adj., adv.
stadtgerichtlich, adj., adv.
vom Stadtgericht (I) (ausgehend); dem Stadtgericht (I) zugehörig, in dessen Zuständigkeit fallend
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derselb sachen halben, die ein stattrath ohn beisein der stattgerichtlichen obrigkeit fürzunemmen und zu verwalten, rath halten will1610 Innviertel/ÖW. XV 101
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daß man ... auf erklagen seiner ehefrau ... 3 mündliche stadtgerichtliche untersuchungen abgehalten [hat]1777 Schindler,VerbrFreib. 89
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es ist ein eingrif in die rechte des teutschen magistrats, wenn sie [pfaͤlzerkolonierichter im Rat] den stadtgerichtlichen verhoͤren beywohnen, und in allen sachen die rathmannsstelle versehen wollen1785 Fischer,KamPolR. I 646 Faksimile
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diejenigen [Weinberge], die nach dem stadtgerichtlich regulierten steueranschlag zu 300 fl. und darüber ästimiert worden sind1811 Heuß,HeilbronnWeinbau 53