Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): stadtgerichtlich
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Stadtgerechtigkeit
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Stadtgerichter
Stadtgerichtinsasse
stadtgerichtlich
, adj., adv.
vom Stadtgericht (I) (ausgehend); dem Stadtgericht (I) zugehörig, in dessen Zuständigkeit fallend
- derselb sachen halben, die ein stattrath ohn beisein der stattgerichtlichen obrigkeit fürzunemmen und zu verwalten, rath halten will1610 Innviertel/ÖW. XV 101
- daß man ... auf erklagen seiner ehefrau ... 3 mündliche stadtgerichtliche untersuchungen abgehalten [hat]1777 Schindler,VerbrFreib. 89
- es ist ein eingrif in die rechte des teutschen magistrats, wenn sie [pfaͤlzerkolonierichter im Rat] den stadtgerichtlichen verhoͤren beywohnen, und in allen sachen die rathmannsstelle versehen wollen1785 Fischer,KamPolR. I 646Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- diejenigen [Weinberge], die nach dem stadtgerichtlich regulierten steueranschlag zu 300 fl. und darüber ästimiert worden sind1811 Heuß,HeilbronnWeinbau 53