Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtgerichtsbarkeit

Stadtgerichtsbarkeit

, f.

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I wie Stadtgericht (I) 
  • der pfuscher oder fretter endlich von der stadtgerichtsbarkeit alles ernstes abgeschaffet werden solle
    1763 PreßbZftUrk. 58
II Justiz(gewalt), Rechtsprechung eines Stadtgerichts (I) 
  • alle handlungen, wodurch jemand in eines andern guͤtern, so weit selbige unter der stadtgerichtsbarkeit befindlich, ein jus hypothecae oder anderweitiges jus reale erlangen kann
    1768 SystSammlSchleswH. II 1 S. 319
  • der erbliche lehenrichter zu S. ... uͤbt zugleich in civil- und kriminalsachen die stadtgerichtsbarkeit aus
    1785 Fischer,KamPolR. II 136
  • in ruͤcksicht der buͤrger in den staͤdten ist ... nur darauf einzuschränken, in sofern die ehestiftungen unbewegliches heirathsgut betreffen, welches unter der stadtgerichtsbarkeit liegt
    1799 Hagemann,PractErört. II 353
III Bezirk, Sprengel (III) eines Stadtgerichts (I) 
  • in inquisitionssachen J. ... puncto eines von ihm in allhiesiger stattgerichtsbarkheit an M. ... begangenen und bekhanten todschlags wie auch beraubung des entseelten cörpers
    1675 Schindler,VerbrFreib. 13
  • [Buchtitel: C.U. Grupen,] von denen promuralibus der stadt Hannover ihren zwingern und zingeln als begräntzungen der stadt-gerichtsbahrkeit [Hannover 1756]
unter Ausschluss der Schreibform(en):