Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtgerichtsdiener

Stadtgerichtsdiener

, m.

Bote, Büttel, Scherge (II) eines Stadtgerichts (I) 
vgl. Stadtbote
  • im fall aber ... ein solcher ubelthaͤter einem stadt-richter aus der stadt entwich, und in das wasser-gericht kaͤme, und darinn wiederum durch die stadt-gerichts-diener ereilet oder ergriffen wuͤrde, so sollen sie schuldig seyn, denselben unserm wasser-mauth-einnehmer in die gefaͤngniß zu liefern
    1695 CAustr. III 390
  • [es ist] von unseren ... pflegern und landgrichtsverwaltern zu P. ein stattgrichtsdiener nacher G. aufzunehmen, neben welchen auch der ... landgrichtsdiener in der statt sowohl als sonsten in landgricht auf üblthatten und straffbahren mishandlungen ohne einhalt oder widersprechen eines stattrichters sein fleissige aufsicht haben soll
    1710 OÖsterr./ÖW. XIV 110
  • die kinder der land- und stadtsgerichtsdiener, wie auch die uͤbrigen gerichts-, fron-, thuͤr-, holz-, feld- und thurmwaͤchter ... sind handwerksfaͤhig
    1731 SammlKKGes. I 200