Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtgerichtsknecht

Stadtgerichtsknecht

, m.

wie Stadtgerichtsdiener 
  • dem statgerichtskhnecht zu C., das er den gefangnen paurn in dem thurn zu essen vnd trinckhen tragen vnd dieselben verhiet, geben ... 26 kr.
    1573 SteirGBl. 6 (1885) 180
  • wurden insbesondere in den preußischen staaten fuͤr ehrbar und zunftfaͤhig erklaͤrt: die land- und stadtgerichtsknechte 
    1785 Fischer,KamPolR. I 279
unter Ausschluss der Schreibform(en):