Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtgerichtsschreiber

Stadtgerichtsschreiber

, m.

Gerichtsschreiber an einem Stadtgericht (I) 
  • [das] weder vnser schulths, ret, vennr, statt-gerichtschriber, groß- noch kleinwebel jemans vögt sin söllen oder sich iemans fürmündung beladen vs bedank, das vns sölichs hieuor in vnser reten vil irrung gebracht hat
    1503 FreiburgÜStB. 32
  • S., goldschmied alhie, das für J.K., stadtgerichtsschreibern, zur hochzeit verehrte präsent ein silber und verguldte khandl 54 fl.
    1680 MittSalzbLk. 74 (1934) 121
  • im fall aber, daß derselbe des schreibens oder auch eine schuldbekenntniß zu stilisiren ... nicht wohl erfahren wäre, alsdann solle solche ... von niemand anderst als dahier in M. von dem verpflichteten stadtgerichtschreiber ... geschrieben [werden]
    1753 Schaab,GJudMainz 367
  • wie ... beede stadtgerichtschreibere vor erzeug- und beybringung solcher gewaͤlte, weder ein exhibitum zu signiren, noch einen muͤndlichen recess zu protocolliren ... angewiesen worden
    1762 Lahner,Samml. 59
unter Ausschluss der Schreibform(en):