Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtgerichtsstab

Stadtgerichtsstab

, m.

wie Stadtgericht (I) 
vgl. Stab (II)
  • da sich aber solches in der statt I. und markung daselbsten, soviel rein, stein, schmachwort und dergleichen betrifft, begebe, gehört nicht dem centgrafen oder der cent, sondern für die siebner und vier, auch an richterlichen stattgerichtsstab 
    1584 WürzbZ. I 1 S. 597