Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtgerichtszwang

Stadtgerichtszwang

, m.

Bezirk, Sprengel (III) eines Stadtgerichts (I) 
  • in stattgerichtszwang gehöret der bezirk, was beide burgeren ziel begreiffen und einschließen mögend
    15. Jh. (Hs. 18. Jh.) ArchBern 29 (1928) 184
  • wann sich 2, ledigs stands, ehelich zusammen verainigen vnd versprochen vnd ... in stattgerichtzwang den beyschlaff bey einander vollbracht haben, so haist vnd ist, was iedertaill dem anderen in ligenden vnd farenden zubringt, ihr beeder gemain vnd aigen
    1590 BregenzStbr. 35
  • stattaman und rat zue B. sollen ... alle dieiehnigen, so inen an irer wun und waid, ob die schon nit in dem stattgerichtzwang gelegen, abbruch und eingriff täten ... an gelt [straffen]
    1594 BregenzGQ. 182
  • es wird also durch die angerichteten schlagbaͤume ... angedeutet, ... daß der stadt-gerichtszwang bis dahin sich erstrecke
    1746 Struve,Erkl. 389