Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtgerichtszwang
Artikel davor:
Stadtgerichtsordnungbuch
Stadtgerichtsprokurator
Stadtgerichtsredner
Stadtgerichtsschreiber
Stadtgerichtsschultheiß
Stadtgerichtsstab
Stadtgerichtsstatuta
Stadtgerichtstermin
Stadtgerichtsvogt
Stadtgerichtsvogtei
Stadtgerichtszwang
, m.
Bezirk, Sprengel (III) eines Stadtgerichts (I)
bdv.:
Stadtgericht (II)
vgl.
Gerichtszwang (IV)
- in stattgerichtszwang gehöret der bezirk, was beide burgeren ziel begreiffen und einschließen mögend15. Jh. (Hs. 18. Jh.) ArchBern 29 (1928) 184
- wann sich 2, ledigs stands, ehelich zusammen verainigen vnd versprochen vnd ... in stattgerichtzwang den beyschlaff bey einander vollbracht haben, so haist vnd ist, was iedertaill dem anderen in ligenden vnd farenden zubringt, ihr beeder gemain vnd aigen1590 BregenzStbr. 35
- stattaman und rat zue B. sollen ... alle dieiehnigen, so inen an irer wun und waid, ob die schon nit in dem stattgerichtzwang gelegen, abbruch und eingriff täten ... an gelt [straffen]1594 BregenzGQ. 182
- es wird also durch die angerichteten schlagbaͤume ... angedeutet, ... daß der stadt-gerichtszwang bis dahin sich erstrecke1746 Struve,Erkl. 389