Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtgeschäft
Artikel davor:
Stadtgerichtsschultheiß
Stadtgerichtsstab
Stadtgerichtsstatuta
Stadtgerichtstermin
Stadtgerichtsvogt
Stadtgerichtsvogtei
Stadtgerichtszwang
stadtgerichtszwängig
Stadtgerücht
Stadtgesandte
Stadtgeschäft
, n., im Pl. mit Bezug auf mehrere Städte auch Städtegeschäfte, n.
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die Polizei (I) und Verwaltung einer Stadt (III) betreffende Angelegenheit; (zB. durch einen Stadtbedienten) für die Stadt zu erledigende Aufgabe, Tätigkeit
bdv.:
Stadthandlung (II)
- [ein stattschreiber hat] neben der burgermaisterrechnung auch den millmaistern, spittalmaistern, baumaistern, viehmaistern, ungelthern und was dergleichen stattgescheften seint ... ihr rechnung zu schreiben1551 Bruchsal 908Faksimile (ca. 235 KB)
- dasz er [haubtmann] von einem ersamen richter und rath in gemeiner stadtgeschäfften ... über landt geschicket wurde1577 MHungJurHist. IV 2 S. 107Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin - PK
- daß das pedellen ampt durch einen der stattdiener bißhero vertretten, vnd derselbig aber solchem ampt, als der mit andern stattgeschaͤfften beladen, nicht wol außwarten moͤgen1610 Wehner,HofgRottw. 31Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- daß ... in verrichtung der staͤtt- vnd dorff-geschaͤfften, alle vnnothwendige vbermaͤßige zehrung gaͤntzlich abgeschafft vnd vermitten bleibenBadLO. 1622 Bl. 37vFaksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- werden hiermit dem fürsten richter zue L. daß er von allen andern stadtgeschäfften ungehindert were, auß fünff vornehmen ursachen nachgesetzte instructions puncta zue besserer seiner information zu halten undt demselbigen nachzukommen ernstlichen anbefohlen1631 ZMährSchles. 11 (1907) 85
- wo der creditor das geld einem administratori, der nur uͤber ein stadt-geschaͤfft oder einkunfft, v.gr. steuer-einnahme, pfleg-verwaltung bestellet ist, die gantze stadt aber nicht repræsentiret, vorgeschossen, [moͤge] er sich gefast machen ... mit dem beweiß, daß sothanes geld zu der stadt nutzen verwand worden1721 KlugeBeamte IV 80Faksimile - in Google Books
- die stadtgeschaͤfte werden theils von dem gesammten magistrate, theils vom kammergerichte oder niedergerichte betrieben1786 Gadebusch,Staatskunde I 176Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- freylich haben sie [fremde nationen] auch noch einige sonstige vorrechte, z.e. daß sie mit ihren familien zu keine stadt- oder bürgerliche geschäfte dürfen gezogen werden1797 QHambSchiffahrt 372