Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtgeschäft

Stadtgeschäft

, n., im Pl. mit Bezug auf mehrere Städte auch Städtegeschäfte, n.

automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:
die Polizei (I) und Verwaltung einer Stadt (III) betreffende Angelegenheit; (zB. durch einen Stadtbedienten) für die Stadt zu erledigende Aufgabe, Tätigkeit
  • [ein stattschreiber hat] neben der burgermaisterrechnung auch den millmaistern, spittalmaistern, baumaistern, viehmaistern, ungelthern und was dergleichen stattgescheften seint ... ihr rechnung zu schreiben
    1551 Bruchsal 908
  • dasz er [haubtmann] von einem ersamen richter und rath in gemeiner stadtgeschäfften ... über landt geschicket wurde
    1577 MHungJurHist. IV 2 S. 107
  • daß das pedellen ampt durch einen der stattdiener bißhero vertretten, vnd derselbig aber solchem ampt, als der mit andern stattgeschaͤfften beladen, nicht wol außwarten moͤgen
    1610 Wehner,HofgRottw. 31
  • daß ... in verrichtung der staͤtt- vnd dorff-geschaͤfften, alle vnnothwendige vbermaͤßige zehrung gaͤntzlich abgeschafft vnd vermitten bleiben
    BadLO. 1622 Bl. 37v
  • werden hiermit dem fürsten richter zue L. daß er von allen andern stadtgeschäfften ungehindert were, auß fünff vornehmen ursachen nachgesetzte instructions puncta zue besserer seiner information zu halten undt demselbigen nachzukommen ernstlichen anbefohlen
    1631 ZMährSchles. 11 (1907) 85
  • wo der creditor das geld einem administratori, der nur uͤber ein stadt-geschaͤfft oder einkunfft, v.gr. steuer-einnahme, pfleg-verwaltung bestellet ist, die gantze stadt aber nicht repræsentiret, vorgeschossen, [moͤge] er sich gefast machen ... mit dem beweiß, daß sothanes geld zu der stadt nutzen verwand worden
    1721 KlugeBeamte IV 80
  • die stadtgeschaͤfte werden theils von dem gesammten magistrate, theils vom kammergerichte oder niedergerichte betrieben
    1786 Gadebusch,Staatskunde I 176
  • freylich haben sie [fremde nationen] auch noch einige sonstige vorrechte, z.e. daß sie mit ihren familien zu keine stadt- oder bürgerliche geschäfte dürfen gezogen werden
    1797 QHambSchiffahrt 372
unter Ausschluss der Schreibform(en):