Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtgeschoß

Stadtgeschoß

, n.

wie Stadtschoß; auch: Gesamtheit der Liegenschaften, von denen Stadtschoß zu leisten ist
  • der rath [helt] etliche termin jaͤhrlich ... auf welchenn sie denn stadtgeschoß einn zunehmen pflaͤgenn
    FrankenhausenStat.(1558) 219
  • die personen der herrschafft, ritterschafft, sind schuͤldig wegen derer dingen, so zum stadtrechten vnd geschoß gehoͤrig, fuͤr das stadtgerichte zu stehen
    BöhmStR. 1614 A 47
  • so staͤdte, als privat-burgere erb-gruͤnde erkauffen koͤnnen, doch daß sie selbte alsobalden in die landtaffel mit dieser condition eintragen lassen sollen, alle contributiones vnd lands-nothdurfften mitzuertragen, vnd daß sie sothane guͤtter ... jhrem stadt-geschoß nicht zueignen
    1686 Weingarten,BöhmLO. 180