Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtgeschoß
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stadtgerichtszwängig
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Stadtgeschäft
Stadtgeschoß
, n.
wie Stadtschoß; auch: Gesamtheit der Liegenschaften, von denen Stadtschoß zu leisten ist
- der rath [helt] etliche termin jaͤhrlich ... auf welchenn sie denn stadtgeschoß einn zunehmen pflaͤgennFrankenhausenStat.(1558) 219
- die personen der herrschafft, ritterschafft, sind schuͤldig wegen derer dingen, so zum stadtrechten vnd geschoß gehoͤrig, fuͤr das stadtgerichte zu stehenBöhmStR. 1614 A 47Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- so staͤdte, als privat-burgere erb-gruͤnde erkauffen koͤnnen, doch daß sie selbte alsobalden in die landtaffel mit dieser condition eintragen lassen sollen, alle contributiones vnd lands-nothdurfften mitzuertragen, vnd daß sie sothane guͤtter ... jhrem stadt-geschoß nicht zueignen1686 Weingarten,BöhmLO. 180