Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtgeschworene

Stadtgeschworene

, m.

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(eidlich verpflichteter) Repräsentant der Bürgerschaft einer Stadt (III) 
  • vorschrivinge unde voreininghe myt dem ersamen rade unde allen statgesworen to Q.
    1470 QuedlinbUB. I 495
  • so sollen die stat geschworen in der stat vorstetten und inwendig den thoren, rigeln und thorschrencken der stat W. gehen, richten und besichtigen uber alle unbewe und uberpewe
    1479 WürzbPol. 185
  • als sich zwischen den burgern hie zu W. in dem bawen offtmals jrrung vnd zwitrachte zutragen ... werden ... aus zimerleuten stainmitzen vnd meurern vier ... personen datzu verordnet vnd mit sunderen aiden verpflichtet, die stritigen burgere solcher irer zwaiung ... zu entschaiden ... vnd haist man dise vier schopfen die statgeschworen 
    1504 MAbh. 11, 3 (1870) 75
  • dergleichen hat ein radt der altenstadt mit ihren stadtgeschworen im radtschlage gehabt, das sie ihre stadtgraben wollen unterscheiden
    1601 (Hs.) MagdebChr. II 188