Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtgesetz
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Stadtgerichtszwang
stadtgerichtszwängig
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Stadtgeschäft
Stadtgeschoß
Stadtgeschrei
Stadtgeschütz
stadtgeschworen
Stadtgeschworene
Stadtgesetz
, n.
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für eine Stadt (III) geltendes Gesetz, Regelwerk; zT. in städt. Autonomie erlassen, zT. landesherrlicher Bestätigung bedürftig; auch: für eine Stadt (III) geltende Rechtordnung
bdv.:
Stadtstatut
- ouch ist vnse stadgesetze, waz dye frouwe czu erme werte brechte an legendem erbe, das beheldet er czu synem lybe1353 KlingenStR. 193Faksimile (ca. 58 KB)
- den falschen safran der gesellschaft von R. zuständig mit dem brandt nach laut des stadtgesetzes zu rechtvertigen1478 Schneider,Nürnb. 36
- nach inhalt der statgesetz im statpuch1483 JbMittelfrk. 53 (1906) 58
- dat noch hudiges dages alle wedde und bote der statgesette und burspraken by marken sulvers strafende erkennet wort1504 HambChr. 345Faksimile - in Google Books
- ein stattschryber sol ouch, so er sin ampt ufgidt, ... darnach funf jar miner herren burger bliben lut miner herren stattgesetzt und bůch1515 ZürichStB. III 257
- eyn stadtgesette is, dat na der aventklocken me nicht schal up der straten bungen, pipen edder gescrey maken1528 Braunschweig/Sehling,EvKO. VI 1 S. 385Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- gleichwie buͤrgermeister und rath der stadt H. den koͤnigl. unterthanen ... alle schleunige und unpartheyische justiz-pflege nach anweisung der stadt-gesetzen und gerichts-ordnungen iederzeit wollen widerfahren lassen1736 HambGSamml. IX 322Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- zuverlaͤßiger entwurff von stadt-gesezen oder statutis vornehmlich der land-städte1740 Riccius Titel
- wenn bisher ... allerhand dem gemeinen wesen nuͤtzliche satzungen von den stadt-magistrat promulgiret worden, so ist zu deren aufhebung keinesweges hinlaͤnglich, daß der fuͤrst etwas bessers zu ordnen vermeinet, sondern es mus erhellen, daß die stadtgesetze etwas wiederrechtliches enthalten1742 Strube,Neb.1 I 590
- ein ausflus von der gemeinschaft der guͤter ist die leibzucht, der beisiz und niesbrauch, welchen der uͤberbliebene ehegatt an des verstorbenen guͤtern nach masgebung der besondern teutschen land- und stadt-gesaͤze hat1757 Estor,RGel. I 316Faksimile (ca. 153 KB)
- ob wohl solche stadt-gesetze und statuten, welche in alten gewohnheiten beruhen, wenn sie von dem magistrat selbst beschrieben worden, keiner besondern landesherrlichen bestätigung bedürfen, so kann doch ohne dieselbe kein neues stadt-gesetze errichtet werden1772 Pufendorf,HannovLREntw. Tit. 1 § 26
- als allerdings von je her ... jede stadt, jede landschaft, jedes geschlecht nach einer allen freyen leuten zukommenden autonomie sich eigne gesetze machen ... konnte, so wie noch jetzt daher land- und stadtgesetze ... einzelner orte ... oder laͤnder jedem ganz eigenthuͤmlich [seyn koͤnnen]1779 Pütter,BeitrStaatsR. II 71Faksimile - digitalisiert von der UB Bielefeld
- zur gewinnung des buͤrgerrechts muß ... ein jeder beym worthabenden buͤrgermeister ... die durch die stadtgesetze bestimmten eignen wehr und waffen vorzeigen1786 Gadebusch,Staatskunde I 285Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- welche unselige verwirrung wuͤrde ... entstehen, wenn ... alle solche besondere landes- und stadtgesetze durch reichsgerichtliche decrete wieder aufgehoben ... werden sollten1796 Runde,Beitr. I 296Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- [pflicht der buͤrger] den gehoͤrig errichteten stadtgesetzen und ordnungsmaͤßig constituirten oͤffentlichen gewalten ... gehoͤrigen gehorsam zu leisten1800 RepRecht V 25Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)