Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtgraben
Artikel davor:
Stadtgeschütz
stadtgeschworen
Stadtgeschworene
Stadtgesetz
Stadtgesinde
Stadtgewicht
Stadtgewohnheit
Stadtgewölbe
Stadtglocke
Stadtglöckner
Stadtgraben
, m.
automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:
I
(mit Wasser gefüllter) Graben als Befestigungsanlage einer Stadt (II), zugleich als Begrenzung des städt. Rechts- u. Friedensbereichs, auch als Ort zur Vollstreckung der Stadtgrabenstrafe; die Bürger sind zum Unterhalt des im Gemeineigentum stehenden Grabens verpflichtet, seine missbräuchliche Nutzung unterliegt schweren Strafen
bdv.:
Stadtgracht
vgl.
Stadtgrenze,
Stadtzwinger
- daß sie denn stattgraben ... grawen undt raͤumen sollen undt bessern in der tieffte und weite1321 HistBeitrPreuß. II 411Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- ouch vorleyhen wyr ihn frey fischerey mit cleynem geczoge in der Neide anczuheben an dem statgrabin1349 CDPruss. IV 2Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- [wer] die statgraben geuarlichen wuestet der ist verfallen ain pfund haller halb dem vogt vnd halb der statLauingenStR. 1439 S. 40
- muren, thune, stadgrauen vnd öre wende sollen frede hebben1. Hälfte 15. Jh. Größler,Eisleben 51Faksimile - digitalisiert von der ULB Düsseldorf
- so schal he [vilre] alle weken twie in der stad umme gan unde dat as van der straten bringen unde uthe den stadgravenum 1477 HildeshUB. VII 565Faksimile - digitalisiert von der ULB Düsseldorf
- [Übschr.:] de stadtgraven nicht to befischen1577/89 HambBurspr. 478
- sovil die abschaffung des unnuzen, herrnlosen und verdächtigen gesindts betrifft, haben wir dise verordnung gethan, dass ... desgleichen ... leuth ... den negsten hinweckh geschafft, welche dann darüber betreten ... in die eisen inn die stattgräben zum gebeu geschafft werden1586 Veltzé,Stadtguardia 180
- wer seinen mist, kohl oder asche ... in den stadt-graben schüttet ... der büßet 5 gl.1599 DirschauWillk. 35Faksimile (ca. 63 KB)
- [die rhätte haben] das büchsenhauß undtt ander gemeine stattgütter, als stattgraben, wallen, alias bona universitatis publica ... verkauft, versetztt ... und verpfendett [befunden]1604 JbWestfKG. 5 (1903) 99
- dar leis der rad ... idermennichlichen anseggen ... das sie diesolbige wrechte und sommerhuseken, hundert tredt weges von den staedesgraben anzurechnen, solten nedderrissenvor 1606 MünsterGQ. III 135
- der aber solche straff an geldt nicht wird erlegen können, der solle so lang im stadtgraben arbeitten, bis solcher straff ein vollziehung beschicht undt solche straff mit der arbeit entricht worden1619 MHungJurHist. IV 2 S. 307Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin - PK
- [Übschr.:] ordnung der gefangenen zu W. im stadtgraben1619 WienGBl. 26 (1971) 136
- da aber die ubergeher ... eines oder mehr ubersehens betretten ... wurden, so sollen dieselbe ... am leib im stadt-graben gestrafft werden1666 CAustr. II 430Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- daß hr. M.W., ... so der stat fischwasser admodiert, demjenigen stattgraben, welcher ... zu fischen ihme, herren commendanten, überlassen worden, mit seinen garnen etwaß zur nahe kommen1694 Joner,ColmarNota. 47
- die condemnationes ... in dem allhiesigen stadt-graben ... [seynd] sehr geringe und wegen der entweichung derer delinquenten ohnverlaͤßliche straffen1727 CAustr. IV 436Faksimile - in Google Books
- in dem stadtgraben soll keiner holtz lesen oder graß schneidenvor 1755 Steinen,WestfGesch. II 1077Faksimile - digitalisiert von der Universitäts- und Landesbibliothek Münster
- oeffentliche arbeitsstraffen sind gemeiniglich: da jemand ... in stadtgraben, stockhaus oder ein anderes in dem betreffenden land gewoͤhnliches straffort ... verurtheilet wird1769 CCTher. 6 § 7Faksimile (Abschnittsbeginn) - in Google Books
- die stadtgraͤben muͤssen da, wo sie zur befestigung nicht wesentlich mit gehoͤren, ausgetrocknet oder doch ... gereiniget und so erhalten werden, daß der durchzug des wassers ungehindert bleibt1802 v.Berg,PolR. II 104Faksimile - in Google Books
II
wie Stadtgrabenstrafe
- wo ainer mit ainer zettl, so nit vom kuchelmaister selbst ausgieng, betreten, derselb alsbald um all sein erkaufte war ... und da er es weiter tät ... mit dem stattgraben gestraft werden soll1569 Wien/QNPrivatR. II 2 S. 26