Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtgraben

Stadtgraben

, m.

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I (mit Wasser gefüllter) Graben als Befestigungsanlage einer Stadt (II), zugleich als Begrenzung des städt. Rechts- u. Friedensbereichs, auch als Ort zur Vollstreckung der Stadtgrabenstrafe; die Bürger sind zum Unterhalt des im Gemeineigentum stehenden Grabens verpflichtet, seine missbräuchliche Nutzung unterliegt schweren Strafen
bdv.: Stadtgracht
  • daß sie denn stattgraben ... grawen undt raͤumen sollen undt bessern in der tieffte und weite
    1321 HistBeitrPreuß. II 411
  • ouch vorleyhen wyr ihn frey fischerey mit cleynem geczoge in der Neide anczuheben an dem statgrabin 
    1349 CDPruss. IV 2
  • [wer] die statgraben geuarlichen wuestet der ist verfallen ain pfund haller halb dem vogt vnd halb der stat
    LauingenStR. 1439 S. 40
  • muren, thune, stadgrauen vnd öre wende sollen frede hebben
    1. Hälfte 15. Jh. Größler,Eisleben 51
  • so schal he [vilre] alle weken twie in der stad umme gan unde dat as van der straten bringen unde uthe den stadgraven 
    um 1477 HildeshUB. VII 565
  • [Übschr.:] de stadtgraven nicht to befischen
    1577/89 HambBurspr. 478
  • sovil die abschaffung des unnuzen, herrnlosen und verdächtigen gesindts betrifft, haben wir dise verordnung gethan, dass ... desgleichen ... leuth ... den negsten hinweckh geschafft, welche dann darüber betreten ... in die eisen inn die stattgräben zum gebeu geschafft werden
    1586 Veltzé,Stadtguardia 180
  • wer seinen mist, kohl oder asche ... in den stadt-graben schüttet ... der büßet 5 gl.
    1599 DirschauWillk. 35
  • [die rhätte haben] das büchsenhauß undtt ander gemeine stattgütter, als stattgraben, wallen, alias bona universitatis publica ... verkauft, versetztt ... und verpfendett [befunden]
    1604 JbWestfKG. 5 (1903) 99
  • dar leis der rad ... idermennichlichen anseggen ... das sie diesolbige wrechte und sommerhuseken, hundert tredt weges von den staedesgraben anzurechnen, solten nedderrissen
    vor 1606 MünsterGQ. III 135
  • der aber solche straff an geldt nicht wird erlegen können, der solle so lang im stadtgraben arbeitten, bis solcher straff ein vollziehung beschicht undt solche straff mit der arbeit entricht worden
    1619 MHungJurHist. IV 2 S. 307
  • [Übschr.:] ordnung der gefangenen zu W. im stadtgraben 
    1619 WienGBl. 26 (1971) 136
  • da aber die ubergeher ... eines oder mehr ubersehens betretten ... wurden, so sollen dieselbe ... am leib im stadt-graben gestrafft werden
    1666 CAustr. II 430
  • daß hr. M.W., ... so der stat fischwasser admodiert, demjenigen stattgraben, welcher ... zu fischen ihme, herren commendanten, überlassen worden, mit seinen garnen etwaß zur nahe kommen
    1694 Joner,ColmarNota. 47
  • die condemnationes ... in dem allhiesigen stadt-graben ... [seynd] sehr geringe und wegen der entweichung derer delinquenten ohnverlaͤßliche straffen
    1727 CAustr. IV 436
  • in dem stadtgraben soll keiner holtz lesen oder graß schneiden
    vor 1755 Steinen,WestfGesch. II 1077
  • oeffentliche arbeitsstraffen sind gemeiniglich: da jemand ... in stadtgraben, stockhaus oder ein anderes in dem betreffenden land gewoͤhnliches straffort ... verurtheilet wird
    1769 CCTher. 6 § 7
  • die stadtgraͤben muͤssen da, wo sie zur befestigung nicht wesentlich mit gehoͤren, ausgetrocknet oder doch ... gereiniget und so erhalten werden, daß der durchzug des wassers ungehindert bleibt
    1802 v.Berg,PolR. II 104
II
wie Stadtgrabenstrafe 
  • wo ainer mit ainer zettl, so nit vom kuchelmaister selbst ausgieng, betreten, derselb alsbald um all sein erkaufte war ... und da er es weiter tät ... mit dem stattgraben gestraft werden soll
    1569 Wien/QNPrivatR. II 2 S. 26
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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