Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtgraf
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, m.
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Reichs- oder landesherrlicher Beamter als Befehlshaber und Richter in einer Stadt (III); Burggraf (I u. II)
- das herzog E. seine worte gar vollendet, da hieß in der statgrave her tragen volkomenlich alles das leiplicher narunge übervlüßiclich clecken mocht von eßen und trinken15. Jh. Ernst S. 273
- es waͤre dann, daß ebensowohl zu S. wie zu W., damahlen ein statt-grev sich befunden, so einen præsidem scabinorum vorgestellet, nachhero aber, als der schultheisen-nahmen aufgekommen, erloschen; dahingegen solcher zu W. noch bis jetzo vorhanden ist und nach dem schultheiß im gericht sitzetJ.F. Moritz, Ursprung der Reichs-Stätte (Frankfurt 1756) 383