Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtgrenze

Stadtgrenze

, f.

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(mit Grenzzeichen I markierte äußere) Grenze des Stadtgebiets (II) 
  • wenn eine leiche aus einer stad in die andere ... solle getragen und begraben werden, so solle die leiche von der stadt schuelern, do sie gestorben, bis an der andern stadtgrenitz gebracht werden
    1585 Preußen/Sehling,EvKO. IV 146
  • buͤrgermeister und rath ... klagen, daß er [statthalter K.] delinquenten gegen ihre privilegia innerhalb denen stadts-grentzen hat antasten laßen
    1662 RevalStR. II 293
  • daß burgemeister und rath die wege so weit die stadt-graͤntze gehen ... repariren
    1702 HessSamml. III 482
  • so sollen auf denen jahrmärckten ... dergleichen verdächtige persohnen ... zurück gewiesen, auch die ... bereits eingeschlichen seyn möchten, durch die militze ... zum thor hinaus über die stadt-gräntze gebracht werden
    1718 HannovGBl. 8 (1905) 220
  • zu feld-waͤchtern werden von dem feldgericht drey tuͤchtige handfeste, der stadt-grentz und maale kundige und verstaͤndige leute dem magistrat in vorschlag gebracht
    1751 NCCPruss. I 956
  • der dritte bürgermeister ... hat die aufsicht über die stadtgrenzen, hude und weide und daß darunter von der stadt denen nachbarn nicht zu nahe getreten werde
    1798 IserlohnUB. 353