Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtgrund

Stadtgrund

, m., im Pl. auch Städtegründe, m.

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I wie Stadtgebiet (I od. II)
  • soll kein bier und brandtwein von denen st. toͤnnisbergischen, weder in der stadt noch auf stadt-grund, bey confiscation, verkauft noch verschencket werden
    1485 RevalStR. II 17
  • dem trabanten aufm schloss ain zu sagen, damit er aintweder das haus verkhaufft, so er ob dem stadtgrundt hat oder aber des dienstes abstehe
    1597 MHungJurHist. IV 2 S. 221
  • ein störer ... der auf dem stattgrundt arbeithen solte, der soll mit bewilligung des stattgerichts aufgehebt werden. es soll auch kein maister alhier ainen störer, der auf dem stattgrund arbeithen wurde, keinen zeug verkaufen
    1655 PreßbZftUrk. 417
  • allen anwohnern der Duͤna, sie moͤgen auff koͤniglichem, adelichen oder stadt-grunde sitzen [soll befohlen seyn, floͤssern in noth zu helffen]
    1696 SammlLivlLR. II 1441
  • sollen auf allhiesigen stadtgrund keine pfuscher oder fretter ... geduldet werden
    1763 PreßbZftUrk. 58
II
in einer Stadt (II) liegendes Grundstück
  • in vrbanis, das ist in stettgründen, gebürt sich nit soliche naͤhe, sunder das eins dem andern schaden moͤg bringen
    1436 (ed. 1516) Klagsp.(Brant) 58r
  • die onera realia sollen sie von ihren ... liegenden stadt-gründen und häusern ... zu zahlen schuldig [seyn]
    1669 GesSammlMecklSchwerin I 66
  • es sollen die herrn caͤmmerherrn von den gemeinen stadts-gruͤnden eine rolle anfertigen, und alsdann die verordneten des gemeinen kastens ... einen jeden grund numeriren, und auch jaͤhrlich ... die grundgelder einheben
    1672 RevalStR. II 49
  • [Übschr.:] von denen auf stadtsgründen liegenden rollen
    1768/69 IserlohnUB. 311
unter Ausschluss der Schreibform(en):