Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtguardi(a)oberst
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, m.
wie Stadtgardehauptmann
- soll jeder wirth, gastgeb und burger taͤglich seine fremde gaͤste verzeichnen, und dem herrn stadt-guardi-obristen ... die zetteln uͤbergeben1597 CAustr. I 152Faksimile - digitalisiert von der Universitätsbibliothek Heidelberg
- [wir] haben H.v.M. freiherrn ... zum stattguardiaobersten unserer statt Wien [genommen]1604 Fellner-Kretschmayr II 392Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "austrian literature online (ALO)"
- bei jedem thore wird eine eigene person ... angestellt, welche die fremden ankommenden personen befragt, wie sie heissen ... und wie lange sie in W. bleiben; diese aufzeichnungen sind ... dem stadtguardia-obristen sowie dem bürgermeister nach thorschluss zuzusenden1607 Veltzé,Stadtguardia 189