Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtguardi(a)oberst

Stadtguardi(a)oberst

, m.

wie Stadtgardehauptmann 
  • soll jeder wirth, gastgeb und burger taͤglich seine fremde gaͤste verzeichnen, und dem herrn stadt-guardi-obristen ... die zetteln uͤbergeben
    1597 CAustr. I 152
  • [wir] haben H.v.M. freiherrn ... zum stattguardiaobersten unserer statt Wien [genommen]
    1604 Fellner-Kretschmayr II 392
  • bei jedem thore wird eine eigene person ... angestellt, welche die fremden ankommenden personen befragt, wie sie heissen ... und wie lange sie in W. bleiben; diese aufzeichnungen sind ... dem stadtguardia-obristen sowie dem bürgermeister nach thorschluss zuzusenden
    1607 Veltzé,Stadtguardia 189