Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadthaher

Stadthaher

, m.

wie Stadthenker 
vgl. Haher
  • item 2 pf. dn haben wir geben dem W. zymmermann, die im ain rat schüff, do im der stathay an der stat arbait pey der er wür sein hand abslüg, damit er den arczt vnd zerung auszerichten hätt
    1425 Müller,MünchenAmtsträger 84
  • die beguͤnstigung, uebelthaͤtige leute nicht mehr durch den frohnboten, sondern durch den stadthaher raͤdern, enthaupten oder verbrennen lassen zu duͤrfen
    1803 Gemeiner,RegensbChr. II 100