Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadthandlung
Artikel davor:
Stadtguardioffizier
Stadtguardisoldat
Stadtgulden
Stadtgut
Stadthafermetze
Stadthaft
Stadthaher
Stadthalbe
Stadthandel
Stadthandfeste
Stadthandlung
, f.
I
wie Stadthandel (I)
- ist zu besorgen, daß schließlich das bare geld allein in die judengasse kommt, uns christen aber nur die bloße stadthandlung auf zettel und borg übrig bleibt1635 Kracauer,GJudFrankf. II 27
II
wie Stadtgeschäft
- solle ... P.P. und G.M. irer bishero getragnen rathsstellen bemüessigt und ... G.R. und U.H. darein genomen und zu yedern fürfallenden gemainen statthandlungen gezogen werden1587 ArchÖG. 96 (1907) 134