Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadthattert

Stadthattert

, n.

wie Stadthatter 
vgl. Hattert
  • eines he. stadthannen dienst und schuldigkeit ist, ... auf den stadthattert, jungen wald, ... und alles, was gemeyner stadt zugehörig fleißig zu besorgen und obwohlen
    1698 SchulerLibl.,RG. II2 338
  • auf stadt hattert sollen keine schaaf noch ziegen heerde gelitten werden zu weyden, sie sey auch wem sie wolle
    um 1700 ArchSiebb.2 8 (1867) 90
unter Ausschluss der Schreibform(en):