Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadthatterung

Stadthatterung

, f.

wie Stadthatter 
  • herr stadt haubtmann solle schuldig sein, alle jahr die stadthotterung 2 mahl: alls in dem frühlinng in waldt, und zuer herbstzeith in dem feldt zue besichtigenn, undt alle deszweg entstehendte strittigkhaiten zue verghüttenn
    1664 MHungJurHist. IV 2 S. 492
  • dass nachdeme die vormahlige waldordnung hiesiger stadt ... in vielen überschritten und hiedurch so städtische missbräuche eingeschlichen, dass .. die gantze stadt-hotterung, besonders aber die waldungen, zu unserer ... schaden in das ausserste verderben und abnahm gerathen mächten
    1769 MHungJurHist. IV 2 S. 776