Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadthauptmannschaft
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Stadthandlung
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Stadthatter
Stadthattert
Stadthatterung
Stadthauptbuch
Stadthauptmann
Stadthauptmannschaft
, f.
I
wie Stadtgarde
- wo e.f.dt ir leibgwardien, bevorab alhie neben anrichtung ainer statthaubtmanschafft und statguardi von gueten cath. soldaten ... besterken werden1581 AktGegenref. 712
II
Behörde, Amt des Stadthauptmanns (I)
- ist verboten, länger als bis mitternacht zu schänken oder tanzmusik zu halten, es seye dann, die k. stadthauptmannschaft habe hiezu eine besondere erlaubniß ertheilet1804 Kropatschek,KKGes. XVIII 371Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)