Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtheide
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Stadthandwerksleute
Stadthatter
Stadthattert
Stadthatterung
Stadthauptbuch
Stadthauptmann
Stadthauptmannschaft
Stadthaus
(Stadthausbewahrer)
Stadthausuhrwerk
Stadtheide
, f.
städt. Wald- und Heideland
- [die schulmeisterin soll] freie wohnung haben und von e.e. rathe mit etliche fuder holz aus gemeiner stadtheide versehen werden1574 Brandenburg/Sehling,EvKO. III 166Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- ein bittgesuch von bürgermeister, rat und bürgerschaft der residenz B. um verschonung mit dem wachtholz, das sie aus der stadtheide herbeizuschaffen täglich ermahnt würden ... sie müßten ebensoviel deputatholz für das rathaus und dessen beamte haben, wozu die stadtheide keineswegs ausreiche1661 ProtBrandenbGehR. VI 439
- [stammgeld erlegen] diejenigen, so auf denen stadtheiden bau-, nutz- oder brennholz vor baares geld kaufen1749 ActaBoruss.BehO. VIII 271
- die ganze buͤrgerschaft [macht] sich verbindlich ... fuͤr den ... verlust und ausfall [der capitalien] ... einzustehen, welchen sie alsdann auch ... durch einen holzverkauf aus der stadt-heide [ersetzen muß]1785 Krünitz,Enzykl. 33 S. 618Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)