Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtholz
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Stadtherrlichkeit
Stadtherrschaft
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Stadthof
Stadthofmeister
Stadtholz
, n.
I
wie Stadtwald
bdv.:
Stadtholzung
- als sie auch schreiben von des stadtholtz wegen, ob ir eyner dorein gehe vnd dorinne hawe, den pfennde mann vmb sechtzig pfenningeum 1430 JbFrkLf. 36 (1976) 206
- ok gunne wy de herstraten umbe to leggende dor dat stadholt in dat Densche doͤr1461 KielDenkelb. 16
- nachdeme bißhero viel hausgenossen ... einkommen und nicht buͤrger worden, von denen mann nichts den schaden in dem stadtholtze, der buͤrgerschafft aeckern, wiesen und gaͤrten, sonderlich von den muthwilligen zugewartten1658 GeraStR. 176Faksimile (ca. 187 KB)
- wie noch neulich ein fehndrich ... als er mit einer flinten und spürhunde sich im stendalschen stadt-holtze betreten lassen und der heydeläuffer ... ihm die flinte abnehmen wollen, auf diesen einen schuß gethan1701 v.Frauenholz,Heerw. IV 167
- will man ... einen lohnherren denominieren, der die aufsicht über die ziegelscheuer, stadtkeller ... stadtgebäude, das stadtholz und die fröhner haben [soll]1718 ZGO.2 12 (1897) 701
- zur ausschließlichen zuständigkeit des oberjägermeister-amts gehörten ... die untersuchung und bestrafung aller frevelfälle in stadt-, gemeinde-, gotteshaus- und privat-hölzern ohne ... bürgermeister und stadtrat1761 Hübsch,JagdBayreuth 67Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
II
aus dem Stadtwald stammendes Brenn- und Bauholz
- [Übschr.:] der stat holt holet1478/1508 DuderstadtUB. 440Faksimile - in Google Books
- wann ... das stadt-holtz gefloͤsset wird, soll vor allen buͤrgern, zu behuf der schulen 4 grentzen und der armen 2 grentzen ... umb bahre bezahlung verkaufft und gefolget werden1611 StolpStat. 245Faksimile (ca. 167 KB)
- daß die verkaufung des gesamten stadtholzes unter der direction des amtmanns v.B. veranstaltet werden soll, doch ... daß das daraus zu loͤsende geld zu bezahlung der stadt-schulden verwandt [werde]1711 CStSlesv. II 91