Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtholzung
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Stadthirte
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Stadtholz
Stadtholzschreiber
Stadtholzung
, f.
wie Stadtwald
bdv.:
Stadtholz (I)
- das keiner sich hinfurder understehen deckellstocke in der gemeinen stadtholtzung zu hauwenEnde 16. Jh. Kamptz,MecklCR. I 2 S. 288
- dem rat ... wird ... aus der stadtholzung das windgefallen holz [zugelegt], und anstatt der vorhin jährlich erlangeten 3 baumen in ansehung der hölzung schlechten zustandes ... 2 baume in natura1683 QKielVerf. 30
- anlangend die gemeine stadt-hoͤlzung, hat sichs bey der visitations-commißion ergeben, daß damit bishero schlecht hausgehalten worden, so daß, wann solches laͤnger continuiren sollte, selbige in kurzen voͤllig ruiniret und consumiret werden duͤrfte1711 CStSlesv. II 91
- die notdurft erfordert, die ... schnatsteine zwischen dem Riepen und der übrigen hiesigen stadt-holzung als terminus der jagd und jurisdiction ... zu setzen1747 HannovGBl. 9 (1906) 15
- stadt-hoͤlzungen: aus der itzehoischen stadt-hoͤlzung ist buͤrgermeistern und rath, ohne consens der ganzen buͤrgerschaft, nichts als jaͤhrlich 3 faden buͤchen-holz zu hauen oder zu verkaufen verstattet1757 CCHolsat. Nebenbd. II 1628Faksimile - in Google Books
- ihnen [zwey rathsgliedern] liegt auf ... dafuͤr zu sorgen, daß mit der stadthoͤltzung eine gute oekonomie getrieben und die dienste der bauern gebuͤhrend genutzt werden1786 Gadebusch,Staatskunde I 194Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)