Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadthütung

Stadthütung

, f.

wie Stadthut (I) 
  • das auch niemandes, wer der auch sei, auf der stadthuetung und gemeine viehetrift sein viehe durch einen eigenen hirten hueten zuelassen nachgesehen werde
    1609 MittMeißen 2 (1887/91) 543
  • ein haupt-abzugs-graben, welcher bey N. seinen anfang nimmt, die grund-stuͤcke des commercien-raths T. ... auf der einen, auf der andern seite aber die grund-stuͤcke von ... Driesner stadt-huͤtung [beruͤhret]
    1779 NCCPruss. VI 1674