Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtintrade
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Stadthut
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Stadthütung
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Stadtinsiegel
Stadtinsiegelsfertigung
Stadtinsiegelverfertigung
Stadtintrade
, f.
wie Stadtgefälle
- [dass] die reichs-anlagen und gebuͤhr, worzu sie sich ... erbotten, von ihrer burgerschafft und einwohnern und hergebrachten stadt-intraden ... folgen und davon collectiret werden1646 Moser,StaatsR. 39 S. 386Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- [wir declariren] daß die alte stadt ihren eigenen richter und rath ... behalten und ihre gemeine stadt-intraden und nutzungen für sich allein [genießen sollen]1708 JbFrkLf. 4 (1938) 77
- das consistorial-ausschreiben ... vermoͤge welchem aus den gemeinen stadt- und dorffs-intraden ... der zehende theil ... an das consistorium gelieffert werden solle1770 HessSamml. II 457Faksimile (ca. 342 KB)
- wie alle ... zu administration der stadt-intraden und gerechtsame gehoͤrige ... sachen ... zum alleinigen departement des magistrats gehoͤren1771 NCCPruss. V 1, 1 Sp. 22Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- [die achtmaͤnner sollen] die aufsicht auf alle stadtintraden und gefaͤlle dergestalt haben, daß sie bey erkaufung oder veraͤusserung der stadtguͤther, bey geldanleihen, bewilligung des steuerfusses und ausserordentlichen ausgaben zu rathe gezogen [werden]1786 Gadebusch,Staatskunde I 203Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)