Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtintrade

Stadtintrade

, f.

wie Stadtgefälle 
  • [dass] die reichs-anlagen und gebuͤhr, worzu sie sich ... erbotten, von ihrer burgerschafft und einwohnern und hergebrachten stadt-intraden ... folgen und davon collectiret werden
    1646 Moser,StaatsR. 39 S. 386
  • [wir declariren] daß die alte stadt ihren eigenen richter und rath ... behalten und ihre gemeine stadt-intraden und nutzungen für sich allein [genießen sollen]
    1708 JbFrkLf. 4 (1938) 77
  • das consistorial-ausschreiben ... vermoͤge welchem aus den gemeinen stadt- und dorffs-intraden ... der zehende theil ... an das consistorium gelieffert werden solle
    1770 HessSamml. II 457
  • wie alle ... zu administration der stadt-intraden und gerechtsame gehoͤrige ... sachen ... zum alleinigen departement des magistrats gehoͤren
    1771 NCCPruss. V 1, 1 Sp. 22
  • [die achtmaͤnner sollen] die aufsicht auf alle stadtintraden und gefaͤlle dergestalt haben, daß sie bey erkaufung oder veraͤusserung der stadtguͤther, bey geldanleihen, bewilligung des steuerfusses und ausserordentlichen ausgaben zu rathe gezogen [werden]
    1786 Gadebusch,Staatskunde I 203