Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtjagd
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Stadtjagd
, f.
(von einer Stadt III organisierte gemeinschaftliche) Jagd auf städt. Grund und Boden; meton.: das Recht dazu sowie das städt. Jagdrevier
- [die fleischhaweren] sollen einen iagdhundt oder bracken zu den stadtjacht halten1650 Crone,GildenCoesfeld 73
- v.R., welcher sich keiner anderen alß der gemeine statjagt mit zugebrauchen gehabt1664 IserlohnUB. 188
- [burgermeister und rath haͤtten die resolution gefaßt] die stadt-jagd selber wieder zu gebrauchen1714 Moser,ForstArch. IX 11
- stadtjagden: es duͤrfen in Schlesien die staͤdtischen jagden nicht an buͤrger und bauern verpachtet werden1785 Fischer,KamPolR. II 871Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)