Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtjahr?

Stadtjahr?

, n.

Frist (I) von Jahr und Tag, nach deren Ablauf ua. Verjährung eintritt
  • so dir wegen eines heimlichen bawes deines nachbars vnter der erden ein theil deines hauses einfiele, vnd von solchen bawen, die stadtjahr verruckt vnnd verflossen weren, in solchem fall wird dir die verjahrung deiner vnwissenheit halben vnschaͤdlich vnd er muß dir den schaden richten
    BöhmStR. 1614 K 27
  • stadtjahr ist jahr vnd tag
    BöhmStR. 1614 Reg.