Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtjahr?
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städtisch
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Stadtjäger
Stadtjahr?
, n.
Frist (I) von Jahr und Tag, nach deren Ablauf ua. Verjährung eintritt
- so dir wegen eines heimlichen bawes deines nachbars vnter der erden ein theil deines hauses einfiele, vnd von solchen bawen, die stadtjahr verruckt vnnd verflossen weren, in solchem fall wird dir die verjahrung deiner vnwissenheit halben vnschaͤdlich vnd er muß dir den schaden richtenBöhmStR. 1614 K 27Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- stadtjahr ist jahr vnd tagBöhmStR. 1614 Reg.