Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtjurisdiktion

Stadtjurisdiktion

, f.


I wie Stadtgerichtsbarkeit (II) 
  • von allerhand gruͤnden, welche in denen stadt-buͤchern unter der schoß- und der stadt-jurisdiction verschrieben werden
    1575 BöhmLO. Z 44
  • daß man vermittetst diser tax-ordnung der statt-jurisdiction ... fremde, wider das alte herkommen und der statt land-kuͤndigem innehaben ... expresse entziehen wuͤrde
    1582 Moser,StaatsR. 45 S. 352
  • es sollen alle solche von adel, welche durch kauff, erbfall oder heyrath vor diesem haͤuser an sich gebracht haben ... schuldig seyn ... sich der stadts-jurisdiction zu unterwerffen
    1662 SammlLivlLR. II 297
  • die fremden kauffleute, so nicht buͤrger sind und doch etwa auf dem muͤhlen-damm und andern freyen und der stadt-jurisdiction nicht unterworffenen oerthern handel und wandel treiben moͤchten, muͤssen billig etwas mehrerers [zur accise] geben
    1667 CCMarch. IV 3 Sp. 97
  • solchen neu eingenommenen platz zu mehrer der stadt nahrung und aufnahme unter ihre ihnen vorhin anbetrauete stadt-jurisdiction zu legen, und das daselbst uͤbliche luͤbische recht und andere privilegia darauf zu extendieren
    1671 CCHolsat. III 817
  • daß dero koͤnigl. appellations-cammer die staͤdte bey ihro wohl erworbenen privilegien, juribus und observantz in justitz-faͤllen schuͤtzen, ... in der ihnen anvertrauten statt-jurisdiction nicht eingreiffen ... solle
    1701 Weingarten,CFerdLeop. 147
  • hat er ... mit bestraffung derer unter der frantzoͤsischen neuen stadt-jurisdiction stehender delinquenten und sabbathsschaͤnder ... nicht nachzusehen
    1709 HessSamml. III 603
  • obgleich die stadt- und land-guͤther, so in dem weichbilde der stadt gelegen, der municipal- oder stadt-jurisdiction ordentlicher weise unterthan, so koͤnnen die besitzer sich doch durch pacta oder ... gewohnheit von solcher deswegen eximiren
    1740 Riccius 513
  • [daß der magistrat, wenn die stadt-forderung] von dem schuldner ... bestritten wird, die sache in dem foro des beklagten, folglich wenn ein der stadt-jurisdiction unterworfener das capital oder zinsen schuldig ist, solchen bey dem stadt-gericht [belangen muͤsse]
    1773 NCCPruss. V 2 Sp. 791
  • der gewesene steffensche, von der stadtjurisdiction befreiete und dem foro superioris instantiae uͤbertragene hausplatz
    1785 SystSammlSchleswH. II 1 S. 283
  • daß die wegen der exemtion von der stadt-jurisdiction erhobene klage ungegruͤndet gewesen sey
    1804 Hagemann,PractErört. IV 417
II Bezirk, Sprengel eines Stadtgerichts (I) 
  • derwijlen ... tegenwoerdige gevangen van buten de limiten deser stadt ende stadtsjurisdictie sint hiir gevencklyck ingebracht
    1572 Alting,Diarium 210
  • wir wollen ... der priesterschafft in den staͤdten zulassen, ihre rechtmaͤssig erworbene ... haͤuser und plaͤtze ... welche innerhalb der stadt-jurisdiction belegen sind, frey von allen buͤrgerlichen beschwerden [zu geniessen]
    1675 SammlLivlLR. II 694
  • [daß die stadt R.] von denen aus der stadt-jurisdiction emigrirenden buͤrgern ... den zehnten pfenning zu detrahiren befugt seyn [moͤge]
    1689 CCHolsat. III 819
  • bei einem geschenck soll man ... nicht mehr tranckh zu sich nehmen, als was er ertragen kan, besonders an einem orth ausser gemeiner stadtjurisdiction, alwo ohne dem trincken zu gehen überhaupt obrigkeitlich verbothen
    1741 PreßbZftUrk. 114
unter Ausschluss der Schreibform(en):