Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtkämmerei

Stadtkämmerei

, f.

automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:
auch -kämmnerei 

I Finanz- und Verwaltungsbehörde einer Stadt (III); Stadtkasse 
  • herr D. ... gifft tho hand na sinem dode sodane tein marck ewige renthe, alse he in unser stadt-kemerie hefft ... to entrichtende der nedder-moͤlen in unser stadt tho des gemenen besten nutt unde vromen
    1484 Staphorst,HambKG. I 2 S. 692
  • hat ein ehrb. radt M.S. und seiner itzigen hausfrauen G. ... verlehnet ein heußlein ... doch daß sie jerlichs darauß entrichten sollen der stadtkemerei 20 mr.
    1574 RigaLibr.red. 137
  • so solle ... ein jeder, so auß dieser stadt ichts außerbet oder legats-weise empfanget, davon unseren sterb herrn in behueff der stadt-kemnerey den zehnten pfenning zur nachstewr zu geben gehalten seyn
    1592 (ed. 1740) MünsterPolO. 40
  • das ihm das raumb an der stadtmauren ... sol verlehnet sein, dasselb zu bewohnen und der stadtchemerey jhärlich zu grundtgeld zehen mr. rig. zu entrichten
    1607 RigaLibr.red. 167
  • dass die stadtkammerei solche bausachen ... zu verlegen bei weitem nicht vermagk
    1644 KasselKdm. VI 1 S. 12
  • sollen die stadt-caͤmmereyen und gilden schuldig seyn, wenigstens so viel geld, als sie bisher auf die umhergehende arme leute und fremde sammlers gewendet ... haben, zu dieser armen-casse herzugeben
    1702 BrschwLO. I 961
  • jedermänniglich [soll] bey antritt dieser lehre dieser messingen manufactur ... dem ambte, der kirchen, der stadt-cammerey und denen armen zugelegte gebühren [abstatten]
    1721 IserlohnUB. 265
  • soll die judenschaft ... an die stadt-cämmerei das ... schutzgeld [zu entrichten haben]
    1753 Stern,PreußJuden III 2 S. 1428
  • bey der stadtkaͤmmerey sind zwey rathsherrn angesetzt; der eine hat die berechnung der staͤdtischen intraden, der andere die aufsicht uͤber die stadtgebaͤude und uͤber das einquartirungs-, fuhr- und polizeywesen
    1786 Gadebusch,Staatskunde I 246
  • sie [pfarrgüter] sind der regel nach von allen prästationen und abgaben an die gutsherrschaft oder stadtcämmerey, so wie von den gemeinen lasten frey
    1794 PreußALR. II 11 § 775
II Amt, Würde eines Stadtkämmerers 
  • der stadtkaͤmmerer ... derjenige, welcher den einnahmen und ausgaben einer stadt und ihres gemeinen wesens vorgesetzt ist und rechnung daruͤber fuͤhret ... daher die stadtkaͤmmerey, dessen amt und wuͤrde, ingleich der ort, wo sich derselbe mit den ihm untergebenen officianten versammelt
    1780 Adelung IV 648
unter Ausschluss der Schreibform(en):