Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtkämmerei
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, f.
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auch -kämmnerei
I
Finanz- und Verwaltungsbehörde einer Stadt (III); Stadtkasse
- herr D. ... gifft tho hand na sinem dode sodane tein marck ewige renthe, alse he in unser stadt-kemerie hefft ... to entrichtende der nedder-moͤlen in unser stadt tho des gemenen besten nutt unde vromen1484 Staphorst,HambKG. I 2 S. 692Faksimile - in Google Books
- hat ein ehrb. radt M.S. und seiner itzigen hausfrauen G. ... verlehnet ein heußlein ... doch daß sie jerlichs darauß entrichten sollen der stadtkemerei 20 mr.1574 RigaLibr.red. 137Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- so solle ... ein jeder, so auß dieser stadt ichts außerbet oder legats-weise empfanget, davon unseren sterb herrn in behueff der stadt-kemnerey den zehnten pfenning zur nachstewr zu geben gehalten seyn1592 (ed. 1740) MünsterPolO. 40Faksimile - digitalisiert vom Göttinger Digitalisierungszentrum (GDZ)
- das ihm das raumb an der stadtmauren ... sol verlehnet sein, dasselb zu bewohnen und der stadtchemerey jhärlich zu grundtgeld zehen mr. rig. zu entrichten1607 RigaLibr.red. 167Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- dass die stadtkammerei solche bausachen ... zu verlegen bei weitem nicht vermagk1644 KasselKdm. VI 1 S. 12
- sollen die stadt-caͤmmereyen und gilden schuldig seyn, wenigstens so viel geld, als sie bisher auf die umhergehende arme leute und fremde sammlers gewendet ... haben, zu dieser armen-casse herzugeben1702 BrschwLO. I 961Faksimile - in Google Books
- jedermänniglich [soll] bey antritt dieser lehre dieser messingen manufactur ... dem ambte, der kirchen, der stadt-cammerey und denen armen zugelegte gebühren [abstatten]1721 IserlohnUB. 265Faksimile - digitalisiert von der Universitäts- und Landesbibliothek Münster
- soll die judenschaft ... an die stadt-cämmerei das ... schutzgeld [zu entrichten haben]1753 Stern,PreußJuden III 2 S. 1428
- bey der stadtkaͤmmerey sind zwey rathsherrn angesetzt; der eine hat die berechnung der staͤdtischen intraden, der andere die aufsicht uͤber die stadtgebaͤude und uͤber das einquartirungs-, fuhr- und polizeywesen1786 Gadebusch,Staatskunde I 246Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ) - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- sie [pfarrgüter] sind der regel nach von allen prästationen und abgaben an die gutsherrschaft oder stadtcämmerey, so wie von den gemeinen lasten frey1794 PreußALR. II 11 § 775
II
Amt, Würde eines Stadtkämmerers
bdv.:
Stadtkämmereramt
- der stadtkaͤmmerer ... derjenige, welcher den einnahmen und ausgaben einer stadt und ihres gemeinen wesens vorgesetzt ist und rechnung daruͤber fuͤhret ... daher die stadtkaͤmmerey, dessen amt und wuͤrde, ingleich der ort, wo sich derselbe mit den ihm untergebenen officianten versammelt1780 Adelung IV 648Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)