Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtkäufer

Stadtkäufer

, m., Stadtkäufler, m.

von einer Stadt (III) bestellter Verkäufer gepfändeter Fahrhabe, Zwangsversteigerer
  • wa der schuldner sein verpfaͤndt angriffen gůtt, jnnerhalb ermelter zeit nit loͤßt, so soll das selb farendt, verpfaͤndt gůtt ... für die geschwornen statt oder dorffkeüffer einen gelegt vnd fail gethon werden
    WürtLR. 1555 S. 122
  • [Amtsantritt als] stattkeüffler 
    1573 BaselUB. X 534
  • [es ist] nacherwerts ganz schwärlichen und nicht ohne sonderbare klägten ... von dem stattkäufler das erlöste gantgelt zu erheben gewesen
    1603 BaselRQ. I 1 S. 468
  • daß sie beyde, ehegemecht, sampt weib vnd kind ... durch die amptleute, auß jhrem hauß ... gewiesen ... alles gut inuentiert, beschrieben, dem stattkäuffler behendiget, von jhme vergantet, verkaufft vnd die losung einem jeden ansprecher oder schuldgleubiger ... hinder den herren richter gelegt werden solle
    1610 Sattler,Thes.3 302
  • obwohlen auch einem ieden burger erlaubet, nach gutbefinden seine eigene waaren oder andere sachen verganten zu lassen, so solle doch der stadtkäufler darbei keine fremde mit unterstecken noch aufrufen
    1739 BaselRQ. I 2 S. 964
  • pfundvierer ist die gebür des stadtkäuflers bey den ganten, nämlich ein vierer von jedem pfund, den sowol der käufer als der verkäufer bezahlet
    um 1760 Alemannia 15 (1887) 215
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