Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtkäufer
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Stadtkastenintrade
Stadtkäufer
, m., Stadtkäufler, m.
von einer Stadt (III) bestellter Verkäufer gepfändeter Fahrhabe, Zwangsversteigerer
vgl.
Gantmeister
- wa der schuldner sein verpfaͤndt angriffen gůtt, jnnerhalb ermelter zeit nit loͤßt, so soll das selb farendt, verpfaͤndt gůtt ... für die geschwornen statt oder dorffkeüffer einen gelegt vnd fail gethon werdenWürtLR. 1555 S. 122Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- [Amtsantritt als] stattkeüffler1573 BaselUB. X 534
- [es ist] nacherwerts ganz schwärlichen und nicht ohne sonderbare klägten ... von dem stattkäufler das erlöste gantgelt zu erheben gewesen1603 BaselRQ. I 1 S. 468Faksimile (ca. 198 KB)
- daß sie beyde, ehegemecht, sampt weib vnd kind ... durch die amptleute, auß jhrem hauß ... gewiesen ... alles gut inuentiert, beschrieben, dem stattkäuffler behendiget, von jhme vergantet, verkaufft vnd die losung einem jeden ansprecher oder schuldgleubiger ... hinder den herren richter gelegt werden solle1610 Sattler,Thes.3 302
- obwohlen auch einem ieden burger erlaubet, nach gutbefinden seine eigene waaren oder andere sachen verganten zu lassen, so solle doch der stadtkäufler darbei keine fremde mit unterstecken noch aufrufen1739 BaselRQ. I 2 S. 964Faksimile (ca. 214 KB)
- pfundvierer ist die gebür des stadtkäuflers bey den ganten, nämlich ein vierer von jedem pfund, den sowol der käufer als der verkäufer bezahletum 1760 Alemannia 15 (1887) 215Faksimile - in Google Books