Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtkasse

Stadtkasse

, f.

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städt. Finanzkasse, Geldmittel einer Stadt (III); auch: städt. Finanzbehörde, die insb. mit der Abrechnung und Verzeichnung der städt. Einkünfte und Ausgaben sowie der Betreuung der städt. Vermögenswerte betraut ist
  • daß alle solche gemeine stadtonera ... auf zwei jahre sollen privilegirt seyn ... doch daß der magistrat jedes ortes wegen dessen, was uͤber solche zwei jahre moͤchte nachstehen ... der gemeinen stadtcasse ex propriis ... verpflichtet seyn solle
    1698 SystSammlSchleswH. II 1 S. 303
  • ausschreiben koͤnigl. regierung, wegen visitation und sicherheit der caͤmmerey und uͤbrigen stadt-cassen 
    1724 BrschwLO. III 4 S. 824
  • [anordnung] wegen der stadt-caße oder von derselben zinßbahr ausgeliehenen capitalien, wie solche sicher ausgethan, zu rechter zeit wieder eingefordert, die zinsen jährlich beygetrieben [werden]
    1724 MittKönigsberg 2 (1910) 204
  • wer zum ersten mit dem wasserkuͤven zum feuer komt, soll 8 mark sundisch ... aus der stadt-casse empfangen
    1728 Dähnert,Samml. Suppl. II 995
  • die stadt-laͤndereyen aber, so nicht ad patrimonium curiæ, sondern gemeiner stadt gehoͤren und zur stadt-casse berechnet werden ... sind von der acker-steuer nicht befreyet
    1736 CCMarch. IV 3 Sp. 484
  • [juden:] soll ein einheimischer 1 rtlr., ein fremder 2 rtlr. zur gemeinen stadtkasse erlegen
    1753 Stern,PreußJuden III 2 S. 905
  • daß wie nur ein senat ... auch nur eine, damals von ... zween seiner mitglieder zur verwaltung uͤbergebene stadt-cassa gewesen, in welche die beytraͤge zu den kriegs- und sicherheits-kosten gefloßen ... statt dessen ... in der folge der zeit verschiedene departements nach einander zu diesem behuf sind angeordnet worden
    1771 HambGSamml. IX 20
  • alle staͤdtische einkuͤnfte fließen in eine allgemeine kasse, die kaͤmmerey, der stadtkasten, die stadtkasse genannt, die unter der aufsicht des magistrats stehet und alle rechte einer oͤffentlichen kasse genießt
    1785 Fischer,KamPolR. I 627
  • die stadt und buͤrgerschaft [exercirt] ... die fischerey in der O. ... welche aber schicklicher zum besten der stadt-casse verpachtet werden koͤnnte
    1785 Krünitz,Enzykl. 35 S. 124
  • in B. darf jeder buͤrger gegen erlegung 2 fl. braugeld zur stadtkasse im gemeinen brauhause brauen und das bier verzapfen
    1788 Thomas,FuldPrR. I 180
  • [verpflegung kranker gesellen:] ist diese [gesellenlade] nicht hinreichend: so muß die armenkasse des orts, und bey deren unzulänglichkeit, die stadt- oder cämmereykasse zutreten
    1794 PreußALR. II 8 § 354
  • will der magistrat ... jene frevel, welche vor das bürgermeisteramt oder die obervogteiämter gehören, z.b. zollfrevel, scortationen usf., dergestallt ... zur abwandlung überlassen, dass ... die herren sieben ... ein drittel der strafe für sich behalten, zwei drittel aber an die löbliche stadtkasse überliefern
    1795 Laufs,Rottweil 143
unter Ausschluss der Schreibform(en):