Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtkrämer

Stadtkrämer

, m.

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in einer Stadt (II) ansässiger Krämer (I); iU. zum Gastkrämer und Landkrämer 
  • [der Rat schickt] gesworne ... mit den cramermeistern, die so gen vnder den statkromern vnd auch vnder den gestkromern vnd beschawen die gewicht, wagen vnd elen
    1430/43 OlmützStB.(Saliger) 64
  • weil es nun dergleichen gemeine und kleine kraͤmer viele giebt; so werden sie in stadtkramer und in landkramer eingetheilet
    1754 Ludovici,KfmLex.1 III 955
  • gift zu fuͤhren ... ist ... den stadt- und landkraͤmern ... verbothen
    1794 RepStaatsVerwBaiern V 247