Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): stadtkundigermaßen

stadtkundigermaßen

, adv.

wie stadtkundig ist, bekanntlich
  • weil e.e. rath ... mit vergebung der dienste stadtkundiger maßen ihren eiden und pflichten gutentheils nicht nachgekommen
    1684 Voigt,BeitrHambVwg. II 13
  • daß er bey dem ganzen tumult ... offenbar und stattkundigermassen ebenwohl das directorium gefuͤhret
    1764 König,SelJPubl. 45 S. 370