Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtkux
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Stadtküfer
Stadtkuhhirt
stadtkundig
stadtkundigermaßen
Stadtkündigung
Stadtkür
Stadtkure
Stadtkürmeister
Stadtküster
Stadtkux
, m.
einer Stadt (III) (als Freikux) zustehender Anteil an einem Bergwerk (IV) bzw. der hieraus erwirtschaftete Gewinn; idR. der Stadt zustehend, in welcher sich das Bergamt (I 1) befindet
vgl.
Kirchenkux,
Kux
- daß dem bergmeister ... an den kirchen- und stadtkuxen, so itzo sein und künftig darin aufkommen mögen, kein eingriff ... beschehen soll1551 ZRG.2 Kan. 38 (1952) 350
- sol der grundherr macht haben ... einen kuckus, welcher von den gewercken, in allermassen der kirchen oder stadtkuckus frey verbauet werden sol, zubehalten1673 Span,BergurthelBO. 25Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- befehl, dass nicht nur uffn Schneebergk, sondern in der gantzen revier desselben uff alle metall und mineralien die vier kirch-, hospital- und stadt-kuxe, wo ausbeuth gefället, entrichtet werden müssen1684 Veith,Bergwb. 311Faksimile - digitalisiert von der SLUB Dresden
- die stadtkuxe genießt allezeit diejenige stadt, wo das bergamt befindlich ist, nicht aber der ort, auf dessen weichbilde die grube liegt1799 RepRecht III 245Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)