Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtkux

Stadtkux

, m.

einer Stadt (III) (als Freikux) zustehender Anteil an einem Bergwerk (IV) bzw. der hieraus erwirtschaftete Gewinn; idR. der Stadt zustehend, in welcher sich das Bergamt (I 1) befindet
vgl. Kirchenkux, Kux
  • daß dem bergmeister ... an den kirchen- und stadtkuxen, so itzo sein und künftig darin aufkommen mögen, kein eingriff ... beschehen soll
    1551 ZRG.2 Kan. 38 (1952) 350
  • sol der grundherr macht haben ... einen kuckus, welcher von den gewercken, in allermassen der kirchen oder stadtkuckus frey verbauet werden sol, zubehalten
    1673 Span,BergurthelBO. 25
  • befehl, dass nicht nur uffn Schneebergk, sondern in der gantzen revier desselben uff alle metall und mineralien die vier kirch-, hospital- und stadt-kuxe, wo ausbeuth gefället, entrichtet werden müssen
    1684 Veith,Bergwb. 311
  • die stadtkuxe genießt allezeit diejenige stadt, wo das bergamt befindlich ist, nicht aber der ort, auf dessen weichbilde die grube liegt
    1799 RepRecht III 245
unter Ausschluss der Schreibform(en):