Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtlade

Stadtlade

, f.

wie Stadtkasten (I) 
vgl. Lade (I 2)
  • des G. im grunde machtbriff leit in der stattladen 
    1492 TeplitzUB. 311
  • es soll auch die stadt-lade zum herrn burgermeister, die schlüssel aber darzu zum herrn kirchen-vater aufbehalten werden und keiner ohne den andern sich unterstehn die gemeine cassa zu öffnen
    um 1700 ArchSiebb.2 8 (1867) 96
  • zu solchem ende [solle] auch gedachte muͤl- und muͤller-ordnung in jeder stadt- und amtslade wolverwarlich aufbehalten werden
    1729 Weisser,RHandw. 447