Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtlade
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Stadtkündigung
Stadtkür
Stadtkure
Stadtkürmeister
Stadtküster
Stadtkux
Stadtlade
, f.
wie Stadtkasten (I)
vgl.
Lade (I 2)
- des G. im grunde machtbriff leit in der stattladen1492 TeplitzUB. 311
- es soll auch die stadt-lade zum herrn burgermeister, die schlüssel aber darzu zum herrn kirchen-vater aufbehalten werden und keiner ohne den andern sich unterstehn die gemeine cassa zu öffnenum 1700 ArchSiebb.2 8 (1867) 96
- zu solchem ende [solle] auch gedachte muͤl- und muͤller-ordnung in jeder stadt- und amtslade wolverwarlich aufbehalten werden1729 Weisser,RHandw. 447Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)